SPRANZ Geschäftskonto
Spranz GmbH – B2B / Werbemittelhandel und Wiederverkäufer
Spranz GmbH
Ernst-Sachs-Straße 2
56070 Koblenz
Deutschland
Registergericht: Amtsgericht Koblenz · HRB 4160
USt-IdNr.: DE148717868
Vertreten durch die Geschäftsführer Reinhardt Spranz und Thomas Lorne Spranz
Stand: 25. September 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („B2B-AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Spranz GmbH und ihren Kunden über die Lieferung von Waren, die Herstellung kundenspezifischer Produkte, die Veredelung von Waren sowie damit zusammenhängende Leistungen. Sie gelten insbesondere für Bestellungen über den Händlerbereich, per E-Mail, telefonisch oder auf Grundlage eines individuellen Angebots.
Die B2B-AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, die Waren im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit insbesondere als Werbemittelhändler, Wiederverkäufer oder sonstige gewerbliche Vertriebspartner beziehen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden auf Grundlage dieser B2B-AGB nicht geschlossen.
Für Verträge mit Verbrauchern, die über die hierfür vorgesehenen Online-Vertriebskanäle metmaxx.de und blackmaxx.de geschlossen werden, gelten ausschließlich die dort wirksam einbezogenen Shop-AGB und Verbraucherinformationen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Spranz ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Ausführung einer Bestellung stellt keine Zustimmung dar. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang; aus Beweisgründen sollen sie in Textform dokumentiert werden. Diese B2B-AGB gelten auch für künftige Verträge, sofern sie beim jeweiligen Vertragsschluss wirksam einbezogen werden.
Für die Nutzung eines geschützten Händlerbereichs und die Anzeige kundenspezifischer Preise kann ein von Spranz freigeschaltetes Geschäftskonto erforderlich sein. Der Kunde hat vollständige und zutreffende Angaben zu machen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
Zugangsdaten sind gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Der Kunde darf sein Konto nur Beschäftigten oder Beauftragten zugänglich machen, die zur Bestellung berechtigt sind. Bei konkreten Anhaltspunkten für Missbrauch, unzutreffende Registrierungsangaben, Zahlungsstörungen oder Verstöße gegen diese B2B-AGB darf Spranz das Konto vorübergehend sperren.
Produktdarstellungen, Preisangaben, Kataloge und sonstige Informationen sind grundsätzlich unverbindlich und stellen eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung dar. Durch seine Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Eine automatisierte Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme.
Der Vertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung zustande. Erfolgt innerhalb eines Arbeitstages keine Auftragsbestätigung, bleibt die Bestellung noch drei weitere Arbeitstage bindend. Bei Vorkasse kommt der Vertrag spätestens mit Übersendung der Zahlungsaufforderung zustande. Für telefonisch oder per E-Mail erteilte Aufträge sind die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsdaten maßgeblich.
Angebote von Spranz sind innerhalb der dort genannten Frist verbindlich; fehlt eine Frist, zehn Arbeitstage ab Angebotsdatum. Spranz darf Bestellungen vor Annahme insbesondere wegen fehlender Warenverfügbarkeit, fehlender Freigaben, begründeter negativer Bonitätsentscheidung oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften ablehnen. Vertragssprache ist Deutsch; bei Übersetzungen ist die deutsche Fassung maßgeblich. Arbeitstage sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von Spranz.
Maßgeblich für die vereinbarte Beschaffenheit sind Auftragsbestätigung, Produktbeschreibung, technische Angaben sowie bei individualisierten Produkten die vom Kunden freigegebene Gestaltung, Druck- oder Produktionsansicht.
Bei Nutzung eines Online-Designers wird die zusammen mit der Bestellung übermittelte Gestaltung bei Annahme des Auftrags verbindliche Druck- und Produktionsvorgabe. Der Kunde prüft vor Absenden insbesondere Produkt, Variante, Stückzahl, Texte, Schreibweisen, Zahlen, Kontaktdaten, Logos, Bilder, Farben, Größen, Abstände und Positionierungen. Spranz prüft grundsätzlich nur die technische Umsetzbarkeit, nicht inhaltliche Richtigkeit, Rechtslage oder gestalterische Qualität, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Bildschirmdarstellungen sind weder farb- noch maßstabsverbindliche Proofs. Ausdrücklich angegebene Zahlenmaße bleiben maßgeblich. Rein technisch notwendige Anpassungen sind zulässig, soweit das sichtbare Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird; andernfalls wird eine erneute Abstimmung oder Freigabe eingeholt.
Abbildungen, Katalogbilder, Muster sowie Gewichts-, Maß-, Farb- und Materialangaben dienen der Beschreibung und sind keine Garantie, sofern eine solche nicht ausdrücklich in Textform erklärt wird. KI-erstellte oder KI-bearbeitete Produkt- oder Hintergrunddarstellungen dienen nur der Veranschaulichung. Dekoration und Zubehör gehören nur bei ausdrücklicher Angabe zum Lieferumfang.
Handelsübliche, chargenbedingte und technisch nicht vermeidbare Abweichungen bei Farbe, Oberflächen- oder Materialstruktur, Gewicht, Abmessungen oder Ausführung – insbesondere bei Metall, Kunststoff, Holz, Bambus, Keramik, Textilien, Recycling- und Naturmaterialien – stellen keinen Mangel dar, soweit Funktion und vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Abweichung zumutbar ist. Technisch notwendige Änderungen nach Vertragsschluss sind unter denselben Voraussetzungen zulässig.
Der Kunde stellt alle erforderlichen Angaben, Dateien, Freigaben und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig bereit. Nicht verwendbare Druckdaten können zurückgewiesen oder nach vorheriger Information kostenpflichtig bearbeitet werden.
Der Kunde gewährleistet, dass er über die erforderlichen Rechte an übermittelten Logos, Marken, Bildern, Schriften, Texten, Designs und sonstigen Inhalten verfügt. Er stellt Spranz von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer von ihm zu vertretenden Rechtsverletzung beruhen; Spranz informiert ihn über entsprechende Ansprüche und ermöglicht ihm, soweit zumutbar, die Mitwirkung an der Rechtsverteidigung.
Vor Produktionsbeginn erhält der Kunde grundsätzlich eine Druckstandskizze, Produktionsansicht oder einen vergleichbaren Korrekturabzug. Eine zusätzliche Freigabe ist nicht erforderlich bei ausdrücklich unveränderten Wiederholungsaufträgen, bei einem vom Kunden ausdrücklich als verbindliche Produktionsvorgabe gekennzeichneten bereits freigegebenen Layout oder bei verbindlicher Freigabe über den Online-Designer. Erfordert die technische Umsetzung eine wesentliche sichtbare Änderung, erfolgt die Produktion erst nach erneuter Abstimmung.
Mit einer ausdrücklich erteilten Freigabe bestätigt der Kunde die in der freigegebenen Produktionsansicht erkennbaren Angaben, insbesondere Text, Schreibweise, Motiv, Positionierung, Größe, Ausrichtung, Druckfläche und die dort dargestellte Farbzuordnung. Spranz haftet nicht für Fehler, die bei einer zumutbaren Prüfung anhand der freigegebenen Produktionsansicht eindeutig erkennbar waren und auf Vorgaben des Kunden beruhen. Dies gilt nicht für Fehler, die Spranz selbst bei der technischen Umsetzung, Produktion oder Materialauswahl zu vertreten hat, für nicht oder nicht hinreichend erkennbare Fehler sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Lieferfristen individualisierter Produkte beginnen erst nach vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen, Eingang vereinbarter Vorauszahlungen und Erteilung aller erforderlichen Freigaben. Bei kundenspezifisch hergestellten Druck-, Veredelungs- oder Sonderanfertigungen sind produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der bestellten Menge zulässig. Bei Bestellmengen bis einschließlich 100 Stück ist eine Abweichung von bis zu 5 Stück zulässig. Voraussetzung ist, dass die Abweichung technisch unvermeidbar, branchenüblich und für den Kunden zumutbar ist. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Bei ausdrücklich vereinbarten Fixmengen, Aktions- oder Eventlieferungen, Sets sowie bei Abweichungen, die die vereinbarte Verwendung wesentlich beeinträchtigen, gilt diese Regelung nicht.
Bei Druck- und Veredelungsverfahren sind material-, verfahrens- und chargenbedingte Farbabweichungen möglich. Pantone-Farben können bei Digitaldruckverfahren nur angenähert werden, sofern keine ausdrücklich farbverbindliche Ausführung vereinbart wurde.
Änderungen oder Stornierungen nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung von Spranz. Stimmt Spranz einer Vertragsaufhebung zu, kann Spranz die bis dahin entstandenen Aufwendungen und den aus der Aufhebung entstehenden Schaden einschließlich entgangenen Gewinns verlangen. Solange noch keine kundenspezifische Beschaffung, Individualisierung oder Produktion begonnen wurde, kann Spranz den Schaden mit 15 % des Netto-Auftragswertes pauschalieren. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; Spranz bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Bei bereits kundenspezifisch beschaffter, importierter, individualisierter, produzierter oder anderweitig nicht ohne Weiteres verwertbarer Ware gilt die Pauschale nicht; maßgeblich ist der konkret nachgewiesene Schaden einschließlich nicht vermeidbarer Beschaffungs-, Produktions-, Transport- und sonstiger Aufwendungen sowie entgangenen Gewinns.
Von Spranz erstellte Entwürfe, Zeichnungen, Produktionsunterlagen und technische Lösungen bleiben Eigentum von Spranz und geschützt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Physische Tampondruckklischees dürfen nach Abschluss des Auftrags vernichtet werden, sobald sie für Nacharbeit oder Nacherfüllung nicht mehr benötigt werden. Berechnete Prägestempel werden nach vollständiger Bezahlung Eigentum des Kunden und nach Abschluss des Auftrags gegen vereinbarte Versandkosten zurückgesandt.
Digitale Produktions- und Druckdaten werden nur solange gespeichert, wie dies für Auftragsdurchführung, Dokumentation, Wiederholungsaufträge, Rechtsverteidigung oder gesetzliche Aufbewahrung erforderlich ist. Eine bestimmte oder dauerhafte Verfügbarkeit für Wiederholungsaufträge wird nicht zugesagt. Personenbezogene Bestandteile werden nach Wegfall des Zwecks und Ablauf einschlägiger Aufbewahrungspflichten gelöscht oder anonymisiert; gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Spranz darf physische, bereits öffentlich verwendete oder für die Öffentlichkeit bestimmte kundenspezifische Musterstücke in eigenen Showrooms und auf Fachmessen zu Anschauungszwecken zeigen, sofern keine vertraulichen Informationen, nicht veröffentlichten Kampagnen, erkennbar geheimhaltungsbedürftigen Produkte oder entgegenstehenden Rechte betroffen sind. Der Kunde kann bei Auftragserteilung in Textform mitteilen, dass die Ware einer Geheimhaltung oder Sperrfrist unterliegt; Spranz berücksichtigt eine solche Mitteilung.
Eine Veröffentlichung oder werbliche Nutzung kundenspezifischer Produkte, Logos oder Marken auf Websites, in Katalogen, Social Media, Presse- oder sonstigen Werbemitteln von Spranz erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden beziehungsweise des hierzu Berechtigten. Eine Zustimmung kann in Textform erteilt werden.
Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackungs-, Versand-, Speditions-, Express-, Verteilversand-, Zoll-, Ausfuhrdokumenten- und vereinbarte Nebenkosten werden zusätzlich berechnet, soweit nicht anders vereinbart. Bei Lieferungen außerhalb des EU-Zollgebiets trägt der Kunde die im Bestimmungsland anfallenden Einfuhrabgaben, Zölle, Einfuhrumsatzsteuern und Gebühren, soweit Spranz deren Übernahme nicht ausdrücklich zugesagt hat.
Erhöhen oder vermindern sich nach Vertragsschluss aufgrund eines bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Ereignisses und ohne Verschulden von Spranz nachweisbar die unmittelbar dem konkreten Auftrag zuzurechnenden Kosten für Zölle, gesetzliche Abgaben, Seefracht, Luftfracht, Energie oder Rohmaterialien um mehr als 5 %, ist Spranz berechtigt und verpflichtet, den Preis um den Betrag der tatsächlichen Kostenveränderung anzupassen. Eine Preisanpassung ist nur zulässig, soweit zwischen der Kostenveränderung und dem konkreten Auftrag ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Kostensenkungen sind nach demselben Maßstab zu berücksichtigen. Die Anpassung darf weder zu einer Erhöhung der ursprünglich kalkulierten Gewinnmarge noch zur Verlagerung allgemeiner Unternehmens- oder Overheadkosten führen.
Übersteigt eine Preiserhöhung 10 % des Netto-Auftragswertes, kann der Kunde hinsichtlich des noch nicht erfüllten und noch nicht kundenspezifisch beschafften, individualisierten oder produzierten Teils des Auftrags innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Anpassungsmitteilung vom Vertrag zurücktreten, sofern Spranz nicht innerhalb dieser Frist zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen leistet. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.
Soweit nicht abweichend vereinbart: freigeschaltete Rechnungskunden erhalten 2 % Skonto bei Zahlungseingang innerhalb von acht Kalendertagen auf den als skontierfähig ausgewiesenen Betrag; ansonsten ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig. Eine Zahlung gilt mit vollständiger Gutschrift als erfolgt.
Neukunden werden grundsätzlich gegen Vorkasse beliefert; bei Vorkasse werden 3 % Skonto auf den als skontierfähig ausgewiesenen Betrag gewährt. Produktion und Bearbeitung beginnen grundsätzlich erst nach vollständigem Zahlungseingang und Vorliegen erforderlicher Freigaben. Eine Umstellung auf Rechnung kann nach mindestens drei vollständig ausgeführten und bezahlten Aufträgen von jeweils mindestens 300 Euro netto innerhalb der vorausgegangenen zwölf Monate beantragt werden; ein Anspruch besteht nicht und eine Bonitätsprüfung bleibt vorbehalten.
Spranz darf für zukünftige Bestellungen wieder Vorkasse verlangen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder begründete Bonitätsbedenken bestehen. Bereits bestätigte Aufträge bleiben unberührt. SEPA-Lastschrift und andere Zahlungsarten bedürfen individueller Vereinbarung. Rücklastschriftkosten werden nur in tatsächlich entstandener, angemessener Höhe ersetzt.
Skonto setzt voraus, dass sämtliche bereits fälligen Rechnungen vollständig bezahlt sind. Rechnungen dürfen elektronisch in gesetzlich zulässigem oder vorgeschriebenem Format übermittelt werden. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale im Unternehmerverkehr. Ein freiwilliger Mahnablauf begründet keinen Anspruch auf Mahnungen und verschiebt den gesetzlichen Verzug nicht.
Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn Spranz sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Plantermine. Bei individualisierten Produkten beginnt eine vereinbarte Lieferfrist erst nach vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen, Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung und vollständiger, in Textform dokumentierter Produktionsfreigabe. Von einem verbindlichen Termin kann Spranz nur abweichen, soweit die Verzögerung auf Umständen beruht, die Spranz nicht zu vertreten hat; gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
Zumutbare Teillieferungen sind zulässig, wenn sie selbständig nutzbar sind, die Restlieferung sichergestellt bleibt und dem Kunden keine unangemessenen Nachteile entstehen. Zusätzliche Versandkosten einer von Spranz veranlassten Teillieferung trägt Spranz, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Spranz ist zum Rücktritt berechtigt, wenn Spranz ein kongruentes, rechtzeitig abgeschlossenes und hinsichtlich Art und Menge ausreichendes Deckungsgeschäft geschlossen hat, vom Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden jedoch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird und die Leistung deshalb dauerhaft nicht verfügbar ist. Spranz informiert den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und erstattet bereits empfangene Gegenleistungen unverzüglich.
Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Spranz, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Embargos, Export- oder Importbeschränkungen, behördliche Maßnahmen oder Produktionsstilllegungen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, Epidemien, Pandemien, erhebliche Energie-, Rohstoff-, Schiffsraum- oder Containerengpässe, Hafen- oder Transportwegblockaden, Cyberangriffe sowie erhebliche Ausfälle wesentlicher IT-, Cloud-, Telekommunikations- oder Transportinfrastruktur, verlängern die Leistungsfristen angemessen, soweit Spranz das Ereignis nicht zu vertreten hat. Gesetzliche Rechte bei dauerhafter Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit bleiben unberührt.
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportdienstleister auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Dropshipping, Teillieferungen und frachtfreier Lieferung, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Verantwortlichkeit von Spranz für ordnungsgemäße Verpackung und von Spranz zu vertretende Schäden bleibt unberührt.
Auf Wunsch des Kunden schließt Spranz – soweit möglich – eine besondere Transportversicherung auf dessen Kosten ab. Bei Annahmeverzug geht die Gefahr mit dessen Eintritt über; Spranz darf die Ware auf Kosten des Kunden angemessen einlagern.
Da diese B2B-AGB ausschließlich Unternehmergeschäfte regeln, besteht kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht. Gesetzliche Rechte bei mangelhafter oder falsch gelieferter Ware bleiben unberührt.
Mangelfreie Ware wird ausschließlich freiwillig und nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von Spranz zurückgenommen. Individualisierte, bedruckte, gravierte, konfektionierte oder sonst kundenspezifische Produkte sowie Musterlieferungen sind grundsätzlich von freiwilliger Rücknahme ausgeschlossen.
Bei genehmigter freiwilliger Rücknahme trägt der Kunde Kosten und Transportgefahr. Spranz kann eine angemessene Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungspauschale in Höhe von 10 % des Nettowarenwerts, höchstens jedoch 50 Euro, berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Spranz bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Aufwands vorbehalten. Berechtigte Mängelrücksendungen erfolgen nach Maßgabe des Gesetzes auf Kosten von Spranz.
Spranz behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung vor („gesicherte Forderungen“).
Der Kunde behandelt Vorbehaltsware pfleglich, versichert sie soweit nach Art und Wert angemessen und darf sie weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter und Insolvenzanträge sind Spranz unverzüglich mitzuteilen.
Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen und tritt Spranz bereits jetzt Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zur Höhe des jeweiligen Rechnungsendbetrags einschließlich Umsatzsteuer ab; Spranz nimmt die Abtretung an. Verarbeitung, Verbindung und Vermischung erfolgen für Spranz als Herstellerin ohne Verpflichtung; Spranz erwirbt Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Gegenstände. Der Kunde verwahrt Miteigentumsanteile von Spranz unentgeltlich für Spranz. Entsprechende Forderungsanteile werden sicherungshalber abgetreten.
Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung abgetretener Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder nicht offensichtlich unbegründetem Insolvenzantrag kann Spranz Einziehungsermächtigung sowie Berechtigung zur Weiterveräußerung und Verarbeitung widerrufen, soweit zwingendes Insolvenzrecht nicht entgegensteht. Der Kunde hat dann erforderliche Informationen und Unterlagen herauszugeben.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt Spranz auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei. Rücktritt und Herausgabeverlangen richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Bei Auslandslieferungen wirkt der Kunde, soweit rechtlich zulässig und zumutbar, an der Begründung und Aufrechterhaltung einer rechtlich und wirtschaftlich möglichst gleichwertigen Sicherheit mit.
Soweit der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist, gelten § 377 HGB und die nachfolgenden Konkretisierungen. Der Kunde untersucht die Ware unverzüglich nach Ablieferung und zeigt erkennbare Mängel unverzüglich an. Bei Waren, deren Untersuchung eine technische Prüfung, Stichprobenkontrolle oder branchenübliche Qualitätsprüfung erfordert, richtet sich die Angemessenheit von Untersuchung und Rüge nach Art, Umfang und Komplexität der Lieferung. Bei offenen Mängeln, Falschlieferungen und erkennbaren Mengenabweichungen gilt eine innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablieferung eingegangene Rüge in der Regel als rechtzeitig. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.
Die Mängelanzeige soll in Textform erfolgen und Bestell- oder Rechnungsnummer, Artikelnummer, betroffene Menge, Mangelbeschreibung und möglichst aussagekräftige Fotos enthalten. Sichtbare Transportschäden sollen möglichst bei Ablieferung dokumentiert werden; eine unterlassene Dokumentation schließt gesetzliche Mängelrechte nicht aus.
Bei berechtigtem Mangel ist Spranz nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, soweit gesetzlich zulässig und zumutbar. Der Kunde stellt die beanstandete Ware zur Prüfung und Nacherfüllung zur Verfügung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert oder ist sie unzumutbar, bestehen die gesetzlichen Rechte. Im Regelfall gilt die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, soweit die Umstände nichts anderes ergeben.
Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln, ausdrücklich übernommenen Garantien, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, zwingender Produkthaftung, den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB sowie gesetzlich zwingenden Rückgriffsansprüchen innerhalb der Lieferkette. Herstellergarantien oder zusätzliche Garantien bestehen nur, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet und ihre Bedingungen mitgeteilt wurden.
Spranz haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz und in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Spranz auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Die Haftung ist je Schadensfall – vorbehaltlich der in Absatz 1 genannten Fälle – auf 200 % des Netto-Auftragswertes desjenigen Einzelauftrags begrenzt, aus dem der Schaden resultiert. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten gesetzlicher Vertreter, Beschäftigter, Beauftragter und Erfüllungsgehilfen. Bei Verlust elektronischer Daten ist die Haftung – soweit eine Beschränkung zulässig ist – auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre. Ein Mitverschulden des Kunden wird nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
Der Kunde beachtet und übermittelt bei Weitergabe alle mitgelieferten Produkt-, Sicherheits-, Warn-, Bedienungs- und Entsorgungshinweise. Gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen, Hersteller-/Importeurangaben, Sicherheitsinformationen, Warnhinweise, Symbole, QR-Codes sowie Serien- oder Chargenkennzeichnungen dürfen nicht unzulässig entfernt, verdeckt oder verändert werden.
Der Kunde informiert Spranz unverzüglich über bekannt gewordene sicherheitsrelevante Vorfälle, Unfälle, Behördenanfragen oder begründete Beschwerden. Bei Rückrufen und sonstigen Sicherheitsmaßnahmen arbeiten die Parteien im gesetzlich erforderlichen Umfang zusammen. Zwingende Herstellerpflichten von Spranz bleiben unberührt.
Verändert der Kunde ein Produkt wesentlich oder bringt er es unter eigener Marke in Verkehr, trägt er die dadurch nach anwendbarem Recht auf ihn übergehenden Pflichten. Bringt er Produkte in einem anderen Staat in Verkehr, ist er für dort erforderliche Hersteller-, Verpackungs-, Batterie- und Elektroregistrierungen verantwortlich, soweit Spranz diese nicht ausdrücklich übernommen hat. Gesetzliche Informations-, Rücknahme- und Entsorgungspflichten bleiben unberührt.
Der Kunde beachtet anwendbare Exportkontroll-, Zoll-, Sanktions- und Außenwirtschaftsvorschriften. Spranz darf die Ausführung verweigern oder aussetzen, soweit dies zur Einhaltung gesetzlicher Verbote oder behördlicher Anordnungen erforderlich ist. Für Einfuhr, Weiterveräußerung, Kennzeichnung und Verwendung im Bestimmungsland ist der Kunde verantwortlich, soweit Spranz nicht ausdrücklich Pflichten übernommen hat.
Alkoholische Produkte werden im Rahmen dieser B2B-AGB ausschließlich an gewerbliche Kunden verkauft. Bei Direktversand bleibt der bestellende Kunde Vertragspartner. Er stellt vollständige gewerbliche Empfängerdaten bereit und sorgt dafür, dass die Lieferung von einer empfangsberechtigten volljährigen Person entgegengenommen werden kann. Direktversand an Verbraucher oder private Wohnanschriften erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und unter Beachtung eines erforderlichen Altersprüfverfahrens.
Der Kunde darf nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, von Spranz anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind; dies gilt nicht für eng mit der Forderung von Spranz zusammenhängende Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
Die Abtretung nicht auf Geld gerichteter Ansprüche gegen Spranz bedarf vorheriger Zustimmung, die bei berechtigtem Interesse nicht unbillig verweigert wird. § 354a HGB und sonstiges zwingendes Recht bleiben unberührt.
Spranz verarbeitet personenbezogene Daten nach den geltenden Datenschutzbestimmungen und der Datenschutzerklärung. Übermittelt der Kunde für Direkt- oder Verteilerversand Empfängerdaten, ist er für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung und erforderliche Datenschutzinformationen verantwortlich.
Spranz verarbeitet Empfängerdaten zur Vertragsdurchführung, Rückfragenbearbeitung, Erfüllung gesetzlicher Pflichten und Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Jede Partei ist für eigenständig festgelegte Datenverarbeitungen selbst verantwortlich. Liegt im konkreten Ablauf eine Auftragsverarbeitung vor, schließen die Parteien vor deren Beginn eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Es dürfen nur erforderliche Daten übermittelt werden.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Koblenz, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist – soweit gesetzlich zulässig – Koblenz Gerichtsstand. Spranz bleibt berechtigt, den Kunden auch an einem sonst gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften. Änderungen dieser B2B-AGB gelten nur für zukünftige Verträge, sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart wird.